in der Fassung vom 23.03.2003
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Neutralität
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Auflösung des Vereins
II. Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Aufnahme von Mitgliedern
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
III. Organe
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Erweiterter Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
I . Allgemeiner Teil
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet: Basta-Fanclub
(2) Der Sitz des Vereines ist Duisburg.
(3) Der Verein ist nicht gemeinnützig, verfolgt aber keine wirtschaftlichen Interessen.
(4) Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Das grundsätzliche Anliegen des Basta-Fanclubs besteht darin, die Fangemeinde zu bündeln und Basta dadurch und durch gezielte Unterstützung zu entlasten und zu fördern
Zweck des Basta-Fanclubs ist es
(1) Ein Forum zu bilden, um die künstlerische Entwicklung der Gruppe Basta zu fördern und zu unterstützen.
(2) Den Kontakt der Fans zu Basta zu erleichtern und zu kanalisieren, wobei die künstlerischen und persönlichen Interessen der Basta-Mitglieder einbezogen werden.
(3) Den Bekanntheitsgrad und die Beliebtheit von Basta zu erhöhen.
(4) Zusammenführung und Organisation der Fans zum Wohle von Basta
§ 3 Neutralität
Der Basta-Fanclub ist konfessionell neutral, innerhalb des Fanclubs und auf dessen Homepage ist keinerlei militärische, militärähnliche und parteipolitische Betätigung gestattet. Verstöße haben den Ausschluss zur Folge. Der Fanclub behält sich auch vor, Beiträge dieser Art auf der Homepage zu zensieren bzw. zu löschen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitglieder-Versammlung festgelegt.
(3) Bei Ausschluss, Austritt oder Tod besteht kein Beitragsrückzahlungsrecht.
§ 5 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein ist aufzulösen, wenn durch rechtliche, finanzielle oder tatsächliche Gründe die Weiterführung des Vereins, insbesondere die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, nicht mehr möglich ist.
(2) Über die Auflösung entscheidet die Mitglieder-Versammlung. Es ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Personen nötig.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.
II. Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann man als aktives oder passives Mitglied beitreten.
(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich aktiv für die Erfüllung der Vereinszwecke einsetzen.
(3) Passive Mitglieder nehmen nicht aktiv an der Erfüllung der Vereinszwecke teil, unterstützen den Verein aber finanziell.
§ 7 Aufnahme von Mitgliedern
1. Aufnahme-Antrag
(1) Der Aufnahme-Antrag hat schriftlich mittels eines vereins-internen Aufnahme-Formulares zu erfolgen.
(2) Bei Aufnahme von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Erziehungsberechtigter dem Beitritt zustimmen.
2. Aufnahme aktiver Mitglieder
(1) Über die Aufnahme von Personen als aktive Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand.
(2) Aufnahmegesuche für eine Mitgliedschaft sind an den erweiterten Vorstand zu richten, der mit Blick auf Zweck und Zielsetzung des Fanclubs nach freiem Ermessen über die Aufnahme entscheidet. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Aufnahme eines neuen aktiven Mitglieds entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Aufnahme wird schriftlich durch den erweiterten Vorstand bestätigt. Dem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
3. Aufnahme passiver Mitglieder
(1) Über die Aufnahme von Personen als passive Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand.
(2) Die Aufnahme wird nicht schriftlich durch den erweiterten Vorstand bestätigt. Dem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Aktive Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft gilt unbegrenzt.
(2) Mit der aktiven Mitgliedschaft sind organschaftliche Rechte und Pflichten verbunden.
1.1. Beendigungsmöglichkeiten
Die Mitgliedschaft endet: a) mit der Auflösung des Basta-Fanclubs, b) durch den freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist, c) durch Ausschluss aus dem Verein, oder d) durch Tod des Mitglieds.
1.2. Austritt
(1) Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung jederzeit möglich, vorausgesetzt, das Mitglied hat gegenüber dem Verein keinerlei Verpflichtung mehr.
(2) Als Tag des Austritts gilt das Datum des Poststempels.
(3) Der Beitrag ist für das entsprechende Jahr noch voll zu entrichten.
1.3. Ausschluss
(1) Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand mit Blick auf Zweck und Zielsetzung des Fanclubs nach freiem Ermessen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Passive Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft gilt jeweils für ein Jahr und verlängert sich nicht automatisch.
(2) Mit der passiven Mitgliedschaft sind keine organschaftlichen Rechte und Pflichten verbunden.
2.1 Beendigungsmöglichkeiten
Die Mitgliedschaft endet: a) mit der Auflösung des Basta-Fanclubs, b) durch den freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich ist, c) durch Ausschluss aus dem Verein, oder d) durch Tod des Mitglieds.
2.2. Austritt
(1) Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung jederzeit möglich, vorausgesetzt, das Mitglied hat gegenüber dem Verein keinerlei Verpflichtung mehr.
(2) Als Tag des Austritts gilt das Datum des Poststempels.
(3) Der Beitrag ist für das entsprechende Jahr noch voll zu entrichten.
2.3. Ausschluss
(1) Über den Ausschluss beschließt der erweiterte Vorstand mit Blick auf Zweck und Zielsetzung des Fanclubs nach freiem Ermessen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
III. Organe
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Vorstandstandsvorsitzende und ihre Stellvertreterin (als Geschäftsführerinnen)
- der erweiterter Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1. Zusammensetzung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- die Vorstandsvorsitzende
- deren Stellvertreterin.
2. Wahl
Der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand kann in einer ordentlichen Mitglieder-Versammlung mit ¾ Mehrheit abgewählt werden. Die Versammlung hat anschließend einen Nachfolger zu wählen.
3. Aufgaben
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie der Umsetzung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und des erweiterten Vorstandes.
(2) Die Vorstandsvorsitzende oder ihre Stellverteterin vertreten den Verein nach außen hin.
§ 13 Erweiterter Vorstand
1. Zusammensetzung
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Vorstand (2 Mitglieder)
- den Gründungsmitgliedern bzw. deren gewählten Nachfolgern.
Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern.
2. Versammlung
(1) Der erweiterte Vorstand trifft sich mindestens einmal im Quartal.
(2) Außerplanmäßige Versammlungen sind einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands dies beantragen. Der Antrag kann mündlich an den Vorstand gerichtet werden.
3. Aufgaben
- Entscheidung über das Budget
- Aufnahme von Mitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Planung und Durchführung von Aktionen
- Pflege der Homepage
- Organisation der Merchandising-Standbetreuung bei BASTA-Konzerten
- Betreuung und Information der Fans, insbesondere der Mitglieder des Fanclubs
- Information an BASTA über Fanclub-Aktivitäten
- Abstimmung mit BASTA und dem Management
4. Beschluss-Fassung
Beschlüsse des erweiterten Vorstands bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden, wobei mindestens fünf Mitglieder des Teams anwesend sein müssen.
5. Abberufung eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands
Für die Abberufung eines Mitgliedes des erweiterten Vorstands gelten die gleichen Regelungen wie für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes.
6. Protokoll-Führung
Von jeder Sitzung des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen und seinen Mitgliedern zuzustellen. Je ein Exemplar wird archiviert.
§ 14 Mitglieder-Versammlung
1. Versammlung, Einberufung, Tagesordnung
(1) Die Mitglieder-Versammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Zur Teilnahme berechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Abstimmungsberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
(2) Die Einladungen zur ordentlichen Mitglieder-Versammlung sind zusammen mit der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail bis drei Wochen vor der Versammlung zu verschicken.
(3) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird.
3. Aufgaben
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie des Kassenprüfers und Bestätigung in den Ämtern
- Erörterung und Abstimmung über die Tagesordnungspunkte
- Wahl des Vorstandes (bei vorheriger Abwahl) und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
- Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers (Amtszeit 2 Jahre)
- Beschluss von Satzungsänderungen und Beitragsänderungen
- Auflösung des Vereins
4. Außerordentliche Mitglieder-Versammlung
(1) Eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
- mindestens 2 der aktiven Mitglieder oder
- zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes
dies schriftlich beantragen.
(2) Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-Versammlung ist schriftlich zu begründen.
5. Beschluss-Fassung
Die Beschluss-Fassung erfolgt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der aktiven Mitglieder erforderlich.
6. Protokoll-Führung
(1) Von der Mitglieder-Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom erweiterten Vorstand zu unterschreiben.
(2) Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, die Protokolle der Mitglieder-Versammlungen einzusehen.
Duisburg, 23.03.2003
